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    Bildung und Erziehung

    AUSbildung oder „Bildung und Erziehung“? Die Frage, was denn die zentrale Aufgabe einer Schule ist, wird in allen pädagogischen Bereichen gestellt – keine Bildungsinstitution ist davon ausgenommen. Fragt man, was nun die Aufgabe von Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist, so lautet die Antwort zumeist: Ausbildung von Instrumentalnachwuchs!

    Die Steirischen Musikschulen haben sich Ende der Neunzigerjahre für das Öffentlichkeitsrecht entschieden, das die Republik Österreich verleiht, wenn Musikschulen dieses beantragen und den Erfordernissen entsprechen (Vorliegen eines umfassenden Organisationsstatutes, eines Lehrplanes, entsprechende räumliche und personelle Voraussetzungen). Dadurch unterliegen die Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht dem Bundesprivatschulgesetz. Dieses formuliert die nunmehrige Aufgabe der Musikschulen: „Bildung und Erziehung zur und durch die Musik in gemeinsamen regelmäßigen Unterricht“.

    Was bedeutet dies nun für Musikschulen in der Praxis?

    Es bedeutet zunächst, dass die Beschränkung auf AUSbildung von Instrumentalnachwuchs zu kurz greift. Der Begriff AUSbildung bedeutet ausschließlich die Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten (etwa zum Autofahren) , Bildung bedeutet dies UND eine positive Prägung der Schülerpersönlichkeit im Sinne der Forderung des Gesetzgebers, die SchülerInnen zum „Guten, Wahren und Schönen“ zu erziehen. Aufgabe der Musikschule mit Öffentlichkeitsrecht ist es somit, den SchülerInnen über das Instrument hinaus eine Gesamtperspektive von Musik und Kultur zu geben. Obwohl es paradox ist, ist es wahr, dass der Einzelunterricht somit NICHT als Unterricht im Sinne des Gesetzes gilt, da dieses GEMEINSAMEN Unterricht vorschreibt. Wichtig ist die positive Prägung etwa des Sozialverhaltens der SchülerInnen. Dies kann der ausschließliche Einzelunterricht kaum vermitteln, so wichtig und unverzichtbar er besonders für fortgeschrittene SchülerInnen ist. Aber auch für diese ist es wichtig, GEMEINSAM mit anderen SchülerInnen aufzutreten, GEMEINSAM mit anderen SchülerInnen in Ensembles zu spielen, GEMEINSAM mit anderen SchülerInnen Konzerte zu besuchen.

    Ein Beispiel:

    Ein Schüler ist ein hervorragender Solo-Instrumentalist, weiß aber nichts über Musik, hört nicht regelmäßig Musik, interessiert sich zwar für das Instrument, nicht aber für Musik an sich, er spielt auch kaum in Ensembles. Ein anderer Schüler spielt sein Instrument nicht so großartig, besucht aber regelmäßig Konzerte, interessiert sich für die musikkundlichen Hintergründe der Stücke, die er spielt, wirkt oft und gerne in Ensembles mit. Die Musikschule hat beim zweiten Schüler ihren gesetzlichen Arbeitsauftrag erfüllt, beim ersten nicht.

    Anzustreben ist, dass die SchülerInnen möglichst gute Instrumentalisten werden UND eine fundierte musikalische Allgemeinbildung besitzen. Natürlich ist es wichtig, dass die Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht einen qualitativ und quantitativ zufrieden stellenden Musikernachwuchs hervorbringen. Dies ist nicht zuletzt eine berechtigte Forderung der steuerzahlenden Bevölkerung, die die Musikschulen zu rund 80 % finanziert. Die Öffentlichkeit verlangt daher mit Recht Nachwuchs für Blasorchester, Chöre, Sinfonieorchester, andere Ensembles, aber auch Publikumsnachwuchs! Dies ist kein Widerspruch zum gesetzlich formulierten Arbeitsauftrag. Eine wichtige Aufgabe ist und bleibt die Begabtenförderung.

    Genaue Informationen finden Sie im Rechtsinformationssystem unter Bundesrecht:

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